PeBeM Rechner

Sie müssen Ihren Personalbedarf nach PeBeM berechnen und brauchen ein schnelles, verlässliches Ergebnis?

 

Geben Sie Ihre Bewohnerstruktur nach Pflegegrad ein und erhalten Sie sofort den Stellenbedarf in VZÄ – aufgeschlüsselt nach Qualifikationsniveau. Kostenlos, ohne Excel."

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PeBeM Rechner für die Pflege – so funktioniert die Berechnung

Die Personalbemessung nach PeBeM (Personalbemessungsverfahren für vollstationäre Pflegeeinrichtungen) basiert auf einem klar definierten Prinzip:

 

  • Die Anzahl der Bewohner wird nach Pflegegrad (PG1–PG5) erfasst
  • Jeder Pflegegrad ist mit einem festen Personalanhaltswert verknüpft
  • Diese Werte werden mit der Bewohnerzahl multipliziert
  • Anschließend wird der Bedarf je Qualifikationsniveau summiert
  • Dabei werden Ausfallzeiten und Wochenstunden bei Vollzeit individuell berücksichtigt*

Das Ergebnis ist der Gesamtpersonalbedarf in Vollzeitäquivalenten (VZÄ). ZÄ bedeutet: wie viele volle Stellen werden insgesamt benötigt? 1,0 VZÄ = eine Vollzeitstelle. Arbeiten Mitarbeitende in Teilzeit, zählen sie anteilig – zwei Halbzeitkräfte ergeben zusammen 1,0 VZÄ.

*Die Personalanhaltswerte basieren auf 1.560 Nettojahresstunden (38,5 Std./Woche) laut Abschlussbericht der PeBeM-Studie. Weichen Ihre Wochenstunden davon ab, wird das automatisch eingerechnet. Die Ausfallzeitenquote (empfohlen: 10 %) addiert Urlaub und Krankheit.D as Ergebnis zeigt damit den realen Bruttobedarf, also die Stellen, die Sie tatsächlich besetzen müssen. Mehr zur Berechnung im FAQ des Pflege-Netzwerk Deutschland.

PeBeM-Rechner

Personalbemessung nach § 113c SGB XI · Vollstationäre Pflegeeinrichtungen

Dieser Rechner ermittelt die Höchstwerte nach § 113c Abs. 1 SGB XI: die maximale personelle Ausstattung mit Pflege- und Betreuungspersonal, die eine Einrichtung je nach Bewohnerstruktur vereinbaren und finanzieren kann. Es handelt sich um eine gesetzliche Obergrenze, nicht um eine Mindestvorgabe.

Bewohner je Pflegegrad

Pflegegrad 1

Pflegegrad 2

Pflegegrad 3

Pflegegrad 4

Pflegegrad 5


Ergebnis gesamt – Höchstwerte nach § 113c Abs. 1

Fachkraft-VZÄ

§ 113c Abs. 1 Nr. 3

Hilfskraft mit Ausb.

§ 113c Abs. 1 Nr. 2

Hilfskraft ohne Ausb.

§ 113c Abs. 1 Nr. 1

Gesamt-VZÄ

Alle Gruppen

Die Werte sind Vollzeitäquivalente und enthalten Ausfallzeiten (Urlaub, Krankheit) bereits – Basis: 1.560 Netto-Jahresstunden je VZÄ.

Aufschlüsselung je Pflegegrad

Pflegegrad Bewohner Fachkraft VZÄ Hilfs m. Ausb. VZÄ Hilfs o. Ausb. VZÄ Summe VZÄ

Gesetzliche Personalanhaltswerte je Bewohner (§ 113c Abs. 1 SGB XI)

Qualifikationsgruppe PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5
Fachkraft · Nr. 3 0,0770 0,1037 0,1551 0,2463 0,3842
Hilfskraft mit Ausb. · Nr. 2 0,0564 0,0675 0,1074 0,1413 0,1102
Hilfskraft ohne Ausb. · Nr. 1 0,0872 0,1202 0,1449 0,1627 0,1758

Quelle: § 113c Abs. 1 SGB XI. Angezeigte VZÄ = Bewohnerzahl je Pflegegrad × Anhaltswert, summiert über alle Pflegegrade. Jeder Ergebniswert lässt sich so direkt gegen das Gesetz nachrechnen.

Legende & Hinweise

Berechnung: Bewohnerzahl je Pflegegrad × Personalanhaltswert = VZÄ. Die Anhaltswerte sind bundeseinheitlich in § 113c Abs. 1 SGB XI festgelegt und stellen Höchstwerte dar – die maximal vereinbare Ausstattung, nicht eine Mindestvorgabe. Die niedrigeren Zielwerte für die mindestens zu vereinbarende Ausstattung (§ 113c Abs. 8) werden hier nicht abgebildet.

VZÄ (Vollzeitäquivalent): Gibt an, wie viele Vollzeitstellen benötigt werden – unabhängig davon, ob Mitarbeitende in Voll- oder Teilzeit arbeiten. 1,0 VZÄ = eine volle Stelle.

Ausfallzeiten bereits enthalten: Die Personalanhaltswerte basieren auf einer Nettojahresarbeitszeit von 1.560 Stunden je VZÄ (Rothgang-Studie). Urlaub, Krankheit und sonstige Ausfälle sind darin schon berücksichtigt – eine separate Ausfallquote muss nicht eingegeben werden. Das Ergebnis zeigt direkt den gesetzlichen Bruttostellenbedarf.

Personalanhaltswerte nach § 113c Abs. 1 SGB XI: Nr. 1 = Hilfskraft ohne Ausbildung (QN 1–2) · Nr. 2 = Hilfskraft mit ≥1-jähriger Helfer-/Assistenzausbildung (QN 3) · Nr. 3 = Pflegefachkraft (QN 4).

Hinweis: Orientierungshilfe für die Personalplanung. Die verbindliche Mindestpersonalausstattung ergibt sich aus dem jeweiligen Landesrahmenvertrag; Nachtdienst, Einrichtungsgröße und -konzeption sind zusätzlich zu berücksichtigen. Ersetzt keine individuelle Beratung.

Hinweis zur Nutzung

Die Berechnung basiert auf den Personalanhaltswerten nach §113c SGB XI und dient der Orientierung.

Individuelle Vereinbarungen, Landesrahmenverträge oder besondere Versorgungssituationen können zu abweichenden Personalbedarfen führen.

 

Beispielberechnung: So sieht das Ergebnis in der Praxis aus

Eine Einrichtung mit 80 Bewohnern und einer typischen Pflegegradverteilung (5 in PG 1, 20 in PG 2, 30 in PG 3, 20 in PG 4 und 5 in PG 5) kommt nach den Höchstwerten des § 113c Abs. 1 SGB XI auf folgende personelle Ausstattung:

 

Qualifikation Bedarf
Hilfskräfte ohne Ausbildung 11,32 VZÄ
Assistenzkräfte (QN 3) 8,23 VZÄ
Pflegefachkräfte (QN 4) 13,96 VZÄ
Gesamt 33,51 VZÄ

 

Was bedeutet das konkret in der Personalplanung?

Die 13,96 Fachkraft-VZÄ könnten zum Beispiel so besetzt werden: 12 Pflegefachkräfte in Vollzeit (= 12,0 VZÄ), 2 Pflegefachkräfte mit je 75 % (= 1,5 VZÄ) und eine Pflegefachkraft mit rund 46 % (= 0,46 VZÄ). Zusammen sind das 13,96 VZÄ. VZÄ sagt nicht, wie viele Köpfe Sie brauchen, sondern wie viel Arbeitsvolumen insgesamt benötigt wird. Die konkrete Besetzung bleibt flexibel, ob Vollzeit, Teilzeit oder Minijob.

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Gesetzliche Grundlage: Personalbemessung nach §113c SGB XI

Die PeBeM wurde im Jahr 2023 eingeführt und löst die bisherige Fachkraftquote schrittweise ab.

 

Ziel ist es, den Personaleinsatz stärker am tatsächlichen Pflegebedarf auszurichten.
Die Berechnung erfolgt auf Basis wissenschaftlich entwickelter Zeit- und Personalwerte, die bundesweit einheitlich angewendet werden.

Für Einrichtungen bedeutet das:

  • mehr Transparenz in der Personalplanung
  • höhere Anforderungen an die Steuerung
  • größere Bedeutung des Qualifikationsmixes

Mehr Hintergrund zur Personalbemessung?

PeBeM einfach erklärt im Blog → Personalbemessung Pflege – einfach erklärt

FAQ: PeBeM Rechner & Personalbemessung in der Pflege

Ja, der PeBeM Rechner kann kostenlos genutzt werden.

Er ermöglicht eine schnelle Berechnung des Personalbedarfs ohne Excel oder manuelle Berechnungen und liefert sofort eine transparente Übersicht.

Ein PeBeM Rechner ist ein digitales Tool, mit dem Pflegeeinrichtungen ihren Personalbedarf nach §113c SGB XI berechnen können.

Die Berechnung basiert auf der Bewohnerstruktur nach Pflegegrad (PG1–PG5) und den gesetzlich festgelegten Personalanhaltswerten.
Das Ergebnis zeigt, wie viele Mitarbeitende in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) benötigt werden – aufgeteilt nach Qualifikationsniveau.

Der Personalbedarf wird nach einem festen Schema berechnet: Zunächst wird die Anzahl der Bewohner je Pflegegrad erfasst. Anschließend werden die Personalanhaltswerte je Pflegegrad angewendet und die Ergebnisse nach Qualifikationsniveau aufsummiert. Das Ergebnis zeigt, wie viele Mitarbeitende in den Bereichen Hilfskraft, Assistenz und Fachkraft benötigt werden.

Der Personalbedarf sollte regelmäßig überprüft werden, da er direkt von der Bewohnerstruktur abhängt.

Empfohlen wird eine Aktualisierung:

  • bei Veränderungen im Pflegegrad-Mix
  • bei Zu- oder Abgängen von Bewohnern
  • im Rahmen der regelmäßigen Personalplanung

Die PeBeM unterscheidet mehrere Qualifikationsstufen (QN 1–8). Für die praktische Personalplanung sind vor allem drei Gruppen relevant: Hilfskräfte ohne Ausbildung (QN 1–2), Assistenzkräfte mit mindestens einjähriger Helfer- oder Assistenzausbildung nach Landesrecht (QN 3) sowie Pflegefachkräfte mit dreijähriger Ausbildung (QN 4). Diese Aufteilung bildet den sogenannten Qualifikationsmix, der sich aus der Pflegegradstruktur ergibt.

Das Personalbemessungsverfahren ist seit dem 1. Juli 2023 in Kraft. Die verpflichtende Umsetzung erfolgt schrittweise im Rahmen einer Konvergenzphase — seit dem 1. Januar 2026 müssen vollstationäre Pflegeeinrichtungen die Personalanhaltswerte bei neuen Vergütungsvereinbarungen berücksichtigen. Eine einheitliche Stichtagspflicht für alle Einrichtungen gibt es nicht. Der konkrete Umsetzungszeitpunkt hängt vom Zeitpunkt der nächsten Vergütungsverhandlung ab.

Die genauen Rahmenbedingungen der schrittweisen Umsetzung hat der GKV-Spitzenverband in den Bundesempfehlungen nach §113c Abs. 4 SGB XI veröffentlicht.

Die PeBeM gilt aktuell für:

  • vollstationäre Pflegeeinrichtungen der Langzeitpflege

Nicht verpflichtend betroffen sind derzeit:

  • ambulante Pflegedienste
  • Tagespflege (teilstationär)
  • Kurzzeitpflege

Der Pflegegrad hat direkten Einfluss auf den Personalbedarf:

  • niedrige Pflegegrade → geringerer Personalbedarf
  • hohe Pflegegrade → deutlich höherer Bedarf, vor allem an Fachkräften

Ein steigender Anteil an Bewohnern mit PG4 oder PG5 führt daher zu einem deutlich höheren Personalbedarf.

Der klassische Personalschlüssel legt ein festes Verhältnis von Pflegekräften zu Bewohnern fest – unabhängig davon, wie pflegebedürftig die Bewohner:innen tatsächlich sind.

 

Die PeBeM nach §113c SGB XI richtet den Personalbedarf dagegen direkt an der Pflegegradstruktur aus: Je höher der Pflegebedarf, desto mehr Personal wird rechnerisch notwendig. Außerdem unterscheidet die PeBeM zwischen drei Qualifikationsniveaus: Hilfskräfte ohne Ausbildung, Assistenzkräfte und Pflegefachkräfte.